Benutzerordnung

Benutzerordnung für das DAV Kletterzentrum Tirschenreuth

Betreiber DAV Karlsbad

1. Benutzungsberechtigung

1.1  Zur Nutzung der Kletter- und Boulderanlage sind nur Personen berechtigt, die über die erforderli- chen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern bis max. 4,50 Meter Griff- höhe) und beim Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen oder die selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Klettern erfordert wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung des*der Nutzer*in.

Die Sektion / der Betreiber führt keine Kontrollen durch, ob der*die Nutzer*in (oder die ihn*sie anleitenden Personen) über ausreichende Kenntnisse der korrekten Durchführung der Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen und diese anwenden. Es obliegt dem*der Nutzer*in, dies jeweils im Einzelfall zu prüfen, eine Haftung des Betreibers ist diesbezüglich ausgeschlossen.

1.2  Jede Person muss sich vor Nutzung der Kletter- und Boulderanlage mittels digitalem Anmeldeformular registrieren. Im Zuge der Registrierung werden auf die Gefahren in der Kletter- und Boulderanlage hingewiesen und die Benutzungsordnung (BNO) sowie die Hallen-, Kletter- und Boulderregeln dargelegt. Mit der Unterschrift bestätigt der*die Nutzer*in bzw. der*die Erziehungsberechtige, die BNO und die Regeln zu akzeptieren und einzuhalten siehe auch Punkt 5.2.

1.3  Der Eintrittspreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste (vgl. Aushang/Homepage). Jede*r Nutzer*in muss während des Aufenthalts in der Kletter- und Boulderanlage den Beleg über die Ent- richtung des Eintrittspreises jederzeit vorzeigen können. Ermäßigte Eintrittspreise werden nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt (z. B. DAV-Ausweis).

1.4  Als Vertragsstrafe wird eine erhöhte Eintrittsgebühr in Höhe von 60 € bei Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des (korrekten) Eintrittspreises fällig. Die Geltendmachung von weiteren (Schadensersatz-) Ansprüchen bleibt vorbehalten.

1.5  Der sofortige Verweis aus der Anlage und die Erteilung eines dauerhaften Hausverbots bleiben für den Fall der wiederholten Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des korrekten Eintrittspreises während eines Zeitraums von einem Jahr oder für den Fall der trotz Abmahnung wiederholt schuldhaften Nutzung der Anlage entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung vorbehalten. Im Fall eines sofortigen Verweises oder eines dauerhaften Hausverbots wird der gezahlte Eintrittspreis zeitanteilig dem*r Nutzer*in erstattet.

1.6  Öffnungszeiten werden durch Aushang bzw. auf der Homepage bekannt gegeben. Die Kletteranlage darf nur während der Öffnungszeiten benutzt werden.
Ausnahme: Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Zugang zur Anlage nur mit Transponder/Chip
karte möglich, die ausschließlich von volljährigen Jahreskartenbesitzer*innen und 16-jährigen

Jahreskartenbesitzer*innen mit Einverständniserklärung der Eltern erworben werden können. In dieser Zeit ist kein Servicepersonal anwesend. Der Außenkletterbereich darf nur zwischen 8:00 und 22:00 Uhr genutzt werden.

1.7 Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Alter: bis 17 Jahre) dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht eines*r Erziehungsberechtigten einer sonstigen volljährigen Person, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde, benutzen.

1.8 Minderjährige ab dem vollendetem 14. Lebensjahr (Alter: ab 14 bis 17 Jahre) dürfen die Kletteranlage ohne Begleitung eines*r Erziehungsberechtigten benutzen, sofern sie eine Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen (siehe auch Ziffer 0). Download Einverständniserklärung

1.9  Minderjährige Kaderkinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (Alter: ab 12 bis 13 Jahre, ab 14 Jahre tritt Punkt 0 ein) dürfen die Kletteranlage ohne Begleitung eines*r Erziehungsberechtigten zum Boulder und/oder Seilklettern benutzen, sofern sie eine entsprechende Einverständniserklärung für Kaderkinder mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten und schriftlicher Bestätigung des*r Kadertrainer*in vorlegen.

1.10  Minderjährige Teilnehmer*innen einer Gruppenveranstaltung dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht einer volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; die Leitung einer Gruppenveranstaltung einer DAV-Sektion muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, vorausgesetzt die DAV-Sektion bestätigt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Leitung mit der Durchführung der Gruppenveranstaltung. Für jede*n minderjährige*n Teilnehmer*in ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die DAV-Sektion/Organisation, in deren Auftrag die Gruppenveranstaltung durchgeführt wird, hat das jährlich zu erneuernde Formblatt Dauerbestätigung für geleitete Gruppenveranstaltungenvorzulegen (siehe auch Ziffern 0 und 0).

1.11 Formblätter für Einverständniserklärungen liegen in der Kletteranlage aus und/oder können auf der Webseite (www.kletterzentrum-tirschenreuth.de) heruntergeladen werden. Die Einverständniserklärung für Kaderkinder wird von dem*r Kadertrainer*in ausgegeben. Die Einverständniserklärungen müssen beim erstmaligen Besuch der Kletteranlage vollständig ausgefüllt im Original an der Kasse abgeben und bei jedem weiteren Eintritt in Kopie an der Kasse vorgelegt werden.

1.12  Leitungen einer Gruppenveranstaltung, Erziehungsberechtigte und Aufsichtsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzungsordnung von allen Gruppenteilnehmer*innen oder von den durch sie begleiteten Minderjährigen eingehalten wird.

1.13  Die gewerbliche Nutzung der Kletteranlage ist nur mit einer besonderen Genehmigung des Betreibers gestattet. Auf diese besteht kein Anspruch.

1.14  Anweisungen des Hallenpersonals sind zu befolgen (Hausrecht). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Hallenpersonal befugt, die Kletteranlage oder Teile davon ohne Erstattung des Eintrittspreises zu schließen und zu räumen.

1.15  Wasser darf mit in den Kletterbereich genommen werden. Glasflaschen sind im Kletterbereich wegen der Splittergefahr streng verboten!

1.16 Mitgebrachte Speisen (keine Snacks wie Riegel, belegte Brote oder Obst) dürfen ausschließlich außerhalb des Kletterbereiches entpackt und verzehrt werden.

2. Gefahren beim Bouldern und Klettern Grundsatz der Eigenverantwortung

2.1 Bouldern und Klettern erfordern wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein ho- hes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Gefahren können auch von herabfallenden Gegenständen ausgehen, insbesondere durch künstliche Klettergriffe, die sich unvorhersehbar lockern oder brechen können. In den Außenanlagen können in Abhängigkeit von der Witterung, unter anderem besondere Gefahren durch Feuchtigkeit, Eis oder Schnee bestehen.

➢ Jede*r Nutzer*in hat in Eigenverantwortung die nachstehenden Kletter-Regeln (Sicher Klettern), Hallen-Regeln (Allgemeine Verhaltensregeln in der Kletter- und Boulderhalle)und Boulder-Regeln (Sicher Bouldern)anzuwenden, um mögliche Gefahren für sich und Dritte zu reduzieren.

2.2  Bei der Nutzung der gekennzeichneten Kletterlinien müssen Seile mit mindestens 40 m Länge verwendet werden.

2.3  Bouldern ist nur in den ausgewiesenen Bereichen gestattet (siehe ausgehängten Lageplan). Sofern dort rote Linien angebracht sind, dürfen diese nicht übergriffen werden.

2.4  Vor der Nutzung von Selbstsicherungsautomaten (Auto-Belays) hat sich der*die Nutzer*in über die korrekte und sichere Bedienung zu informieren. Hierzu stehen Erklärvideos oder Erklärbilder/Piktogramme bereit. Dem*der Nutzer*in ist bewusst, dass er*sie bei Nutzung der Selbstsicherungsautomaten aufgrund des fehlenden Partnerchecks die Kontrolle für das korrekte Einhängen alleine durchführen muss.

2.5  Das Training im Fitnessbereich (Trainingsgalerie) und Boulderbereich mit den dortigen Fitnessgeräten erfordert wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr für sich und Dritte ausreichend Erfahrung, Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.

2.6  Trotz Lüftung kann in Kletterhallen vor allem im Boulderbereich die Staubbelastung hoch sein. Kleinkinder insbesondere im Säuglingsalter und auch atemwegserkrankte Personen sollten diese Bereiche zu den Stoßzeiten meiden.

3. Ausrüstungsverleih

3.1  Zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern) und Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen und über den fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen verfügen oder selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Siehe auch Ziffern 1.1 und 2.1.

3.2  Minderjährige sind nicht berechtigt, Ausrüstungsgegenstände auszuleihen, es sei denn, sie können eine Einverständniserklärung (siehe auch Ziffer 1.9) der Erziehungsberechtigten zum selbstständigen Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen vorlegen. Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen müssen Ausrüstungsgegenstände über die jeweilige Gruppenleitung ausgeliehen werden, es sei denn, Satz 1 trifft zu.

3.3  Die Verleihgebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste (vgl. Aushang oder Webseite). Für die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände ist ein Pfand z.B. in Form eines Ausweises zu hin- terlegen. Die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände dürfen nur in der jeweiligen Anlage benutzt werden, in der sie entliehen wurden.

Die Verleihdauer endet mit der Rückgabe des Ausrüstungsgegenstands, der spätestens 15 Minuten vor dem Ende der jeweiligen Öffnungszeit am selben Tag zurückzugeben ist. Andernfalls fallen Leihgebühren für eine weitere Ausleihe an.

4. Haftung

4.1 Eine Haftung des Betreibers besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

4.2 Für mitgebrachte Wertsachen des*r Nutzers*in, die in Obhut des Anlagenbetreibers bleiben, ist die Haftung des Betreibers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Gültigkeit

5.1  Die Benutzungsordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

5.2  Die vorliegende Benutzungsordnung wird von dem*der Nutzer*in der Kletteranlage durch seine*ihre Unterschrift auf dem digitalen Anmeldeformular für Erwachsene und ggf. der Einverständniserklärung für Minderjährige bzw. der digitalen Unterschrift im Kassensystem anerkannt.

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